Änderungen bei Sozial­ver­sicher­ungs-­Werten 2019

Mit 1.1.2019 gelten folgende Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze

  • € 446,81 brutto pro Monat

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage

  • für die Sozialversicherung: 5.220,00 Euro brutto bzw. 174 Euro täglich.

Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe 2019

Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!

Kinderbetreuungsgeld & Co

Familienzeitbonus für Geburten ab 1.3.2017

Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter bzw. vom 2. Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. Der Bonusbetrag wird von einem späteren Kinderbetreuungsgeld-Tagesbetrag des zweiten Elternteils abgezogen.

Höhe der Geldleistung: € 22,60 täglich

Mehr Änderungen und nähere Informationen gibt es hier

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Sozial-Unternehmer setzen auf Helfer-Syndrom

Am 16.1. haben die Kollektivvertragsverhandlungen für die Sozialwirtschaft begonnen. Die Arbeitgeber appellieren vorab an die Nächstenliebe der Beschäftigten. Die Gewerkschaften fordern für die 100.000 Beschäftigten mehr Lohn (6,5%), kürzere Arbeitszeiten (35 Wochenstunden) und mehr Urlaub (6 Wochen).

„Wir sind gemeinnützige Unternehmen und dürfen keine Gewinne erzielen“, kommentiert Alexander Bodmann, Co-Geschäftsführer der Caritas das Verlangen der Gewerkschafter….”
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Wir übernehmen zur Information einen Artikel aus “der funke”.
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Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat eine Fülle von Aufgaben zu bearbeiten. Dazu stehen ihm laut Arbeitsverfassungsgesetz einige Befugnisse zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22 idF I 2005/8) folgende Aufgaben und Befugnisse für den Betriebsrat vorgesehen:

  1. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)
  2. Intervention im Interesse der ArbeitnehmerInnen (§ 90 ArbVG)
  3. Informations- und Beratungsansprüche (§§ 91-92a ArbVG)
  4. betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)
  5. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)
  6. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94-97 ArbVG)
  7. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)
  8. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108-112 ArbVG)

Nähere Informationen dazu und was sich hinter den einzelnen Punkten verbirgt, sind in folgendem Dokument enthalten:

ArbVG-Aufgaben und Befugnisse

Fragen und Antworten zum “Familienbonus Plus”

Auf Basis des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018 vom 14. August 2018) haben wir für Sie aktuelle Informationen zusammen gestellt.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?
3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?
4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?
7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?
8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?
9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?
10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?
11. Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?
12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?
13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?

 

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

Von dieser Maßnahme werden 950.000 Familien und 1,6 Mio. Kinder in einem Umfang von 1,5 Mrd. Euro im Jahr profitieren.

2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?

Nein, „Deckel“ wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag.

Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit.

3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?

Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Im Sinne dieses Ansatzes entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr, die besonders bürokratisch aufwändig für den Bürger war. Der Familienbonus Plus hat aber die 5-fache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen.

4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind).

5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L1k beantragen.

6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?

Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu.

Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen Familienbonus.

Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.

8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus.

Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro – den so genannten Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.

Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird statt dessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zu Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu.

Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.

Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können.

11. Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?

Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).

Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.

12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?

Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, sodass ihnen auch kein Familienbonus Plus zusteht.

13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?

Die schon bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch die Einführung des Familienbonus Plus nicht verändert, sodass es keine Schlechterstellung gibt. Im Gegenteil:
Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich kann den Eltern für Kinder mit Behinderung, für die Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) künftig auch der entsprechende Familienbonus Plus zustehen.
Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird natürlich weiterhin unangetastet bleiben.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

Und hier geht’s zum Rechner:

Rechner Familienbonus

Eigenverantwortung statt Solidarität

Thesen zur Entwicklung einer bürgerschaftlichen Sozialpolitik und ihren Folgen für die Soziale Arbeit

HANS-JÜRGEN DAHME, NORBERT WOHLFAHRT

  • Armut gilt als ein Problem, das wegen seiner ordnungspolitischen Folgen der staatlichen und gesellschaftlichen Bearbeitung bedarf.
  • Sozial ist, wenn die Gesellschaft sich selbst – ohne staatliche Vorschriften – um diejenigen kümmert, die in der Konkurrenz gescheitert sind und damit einen Beitrag zur Steigerung der Wohlfahrt liefert.
  • Wenn sich sozialpolitisches Handeln insgesamt aufs Kappen, Umleiten und Manipulieren von Geldströmen bzw. Sozialtransfers reduziert, dann darf es nicht verwundern, dass sich auch soziale Kommunalpolitik – trotz anderer Bekundungen – zu einer kostenzentrierten kommunalen Sozialpolitik entwickelt.
  • Für die frei-gemeinnützigen Träger sozialer Dienste zeichnet sich dabei eine rasante Fahrt in eine immer ungewissere Zukunft ab.

Weiterlesen hier: Solidarität 3

 

Soziale Arbeit braucht Solidarität

Der Beruf SozialarbeiterIn als eigenständig nach klarem professionellem Standard Handelnde hat wenig Zukunft, wenn die Berufsgruppe es nicht schnell schafft, sich zu vereinigen. Viele Interessengruppen wirken zurzeit auf die zukünftige Gestaltung des Berufes ein. Am wenigsten Interesse an der zukünftigen Ausrichtung des Berufes und an der Sicherung der Arbeitsfelder Soziale Arbeit scheinen die Sozialarbeiterinnen in der Praxis zu haben. Sie überlassen diese den Anstellungsträgern, den Hochschulen und wenigen Aktiven der Berufspolitik.

  • Die Umgestaltung des Sozialen bringt viele Probleme mit sich
  • Wir brauchen eine bessere berufliche Solidarisierung
  • Es gibt viel zu tun?

Weiterlesen Solidarität 2

Jeder kämpft für sich allein?

Solidarität – Teil 1

Gedanken zur Notwendigkeit der (Wieder)Entdeckung der Solidarität in der Sozialen Arbeit

von MECHTHILD SEITHE

 

Soziale Arbeit ist bekanntlich einerseits eine Instanz, die das gesellschaftliche System stabilisieren hilft, aber gleichzeitig auch eine politische Kraft, die mit Blick auf die gesellschaftlich induzierten Problemlagen von Menschen im kapitalistischen Gesellschaftssystem eine kritische Sicht auf die gesellschaftlichen
Verhältnisse entwickelt (vgl. z.B. Böhnisch et al. 2005, S. 103), politisch aktiv werden und die Menschen befähigen kann, sich gegen das System und seine Zumutungen zur Wehr zu setzten.

Das Verständnis der Sozialen Arbeit als politische Kraft schlägt sich in ihren ethischen Grundhaltungen und ihrem Aufgabenverständnis nieder: in der Parteilichkeit (mit der Klientel) und in der Solidarität (mit Gleichgesinnten). Es verknüpft das berufliche und (sozial-) politische Handeln auf verschiedenen Ebenen
miteinander. Parteilichkeit für die Klientel der Sozialen Arbeit ist das Bemühen – trotz des immer auch bestehenden gesellschaftlichen Auftrages –, sich im Sinne des
Mandates für die Menschen, für deren Bedürfnisse und Bedarfe einzusetzen und mit ihnen zusammen deren Interessen zu verteidigen – im Zweifel auch gegen die Interessen des Systems (vgl. z. B. Thiersch 1993, S. 13). In jüngster Zeit gerät die Parteilichkeit immer mehr in Verruf und wird als unwissenschaftlich und nicht mehr zeitgemäß kritisiert. Solidarität bedeutet, sich mit anderen Menschen zusammen
für die gemeinsamen Interessen einzusetzen, sich dabei gegenseitig zu stützen und gemeinsam gegen die Verhältnisse zu kämpfen, die diesen Interessen im Wege stehen. Sie kann sich auf unterschiedlichen Ebenen umgesetzt werden.

  • Parteilichkeit und Solidarität sind keine Nächstenliebe
  • Der Verlust des professionellen Kerns der Sozialen Arbeit
  • Die neoliberale Umkremplung und ihre Folgen für das Verständnis von Parteilichkeit und Solidarität
  • Mit der Solidarität macht der Neoliberalismus erst recht kurzen Prozess
  • Gewerkschaftliche oder berufspolitische Organisation – wozu soll das gut sein?
  • Wie steht es um das aktuelle politische Selbstverständnis der Sozialarbeitenden?
  • Was wäre zu tun? Was könnte das solidarische Bewusstsein in der Berufsgruppe wecken?

Hier kann weitergelesen werden: Solidaritaet-1

Autorin PROF. DR. MECHTHILD SEITHE ist seit 1983 Hochschullehrerin an der FH Jena. Davor arbeitete sie 18 Jahre in der Praxis, u.a. im Bereich Erziehungsberatung und im Jugendamt (Krefeld, Remscheid, Wiesbaden). Von Haus aus ist sie Psychologin, hat während ihrer Praxiszeit im Rahmen einer Externenprüfung in Frankfurt a. M. das Diplom als Sozialarbeiterin abgelegt. Der Artikel ist entnommen der Sondernummer der deutschen Zeitschrift “Forum Sozial” mit dem Titel: “Solidarität in der sozialen Arbeit”.

12-STUNDEN-TAG und 60-STUNDEN-WOCHE

Fragen und Antworten

Derzeitige Arbeitszeitregelungen sind ausreichend und flexibel genug

Warum darf ich nicht 12 Stunden arbeiten, wenn ich das will?

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutz-Gesetz. Es soll ArbeitnehmerInnen (AN) davor schützen, vom Arbeitgeber (AG) zu überlangen Arbeitszeiten gedrängt zu werden. Es soll AN aber auch davor schützen, sich selbst zu sehr auszubeuten. Überlange Arbeitszeiten schaden der Gesundheit massiv. Die MedUni Wien hat erhoben, dass man nach zwei aufeinanderfolgenden 12-Stunden-Tagen drei Tage Freizeit braucht, um sich vollständig zu erholen.

Außerdem lässt sich kaum feststellen, wie freiwillig die überlangen Arbeitszeiten wirklich geleistet werden. Und selbst wenn das wirklich freiwillig geschieht, setzt es die anderen AN unter Druck, ihre Arbeitszeit ebenso „freiwillig“ zu verlängern. Das Arbeitszeitgesetz soll genau davor schützen.

Welche Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung gibt es bereits und welche Branchen sind davon betroffen?

Das Arbeitszeitgesetz bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung. So ist es bereits jetzt gesetzlich möglich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag auszudehnen (etwa bei der 4 Tage-Woche oder bei Gleitzeit).

Kollektivverträge haben zudem die Spielräume für Arbeitszeitflexibilisierungen geschaffen und erweitert. So kann auch auf die Bedürfnisse bestimmter Branchen eingegangen werden. In den Kollektivverträgen sind jedoch Flexibilisierungen immer mit Arbeitszeitverkürzung oder selbst gewähltem Zeitausgleich für die Beschäftigten verbunden. Hier gilt: Je mehr flexible Verfügbarkeit den Beschäftigten abverlangt wird, desto höher müssen auch die Zuschläge sein.

Bereits jetzt sind mittels Betriebsvereinbarung oder – bei Fehlen eines Betriebsrats – mittels Einzelvereinbarung 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche möglich – allerdings nur auf Überstundenbasis und mit entsprechenden Überstundenzuschlägen.

Was ist Normalarbeitszeit/Höchstarbeitszeit?

Der Begriff Normalarbeitszeit beschreibt im Regelfall die „normal zu arbeitende Zeit“. Das kann die einzelvertraglich vereinbarte (etwa 20 Stunden), die kollektivvertraglich oder aber gesetzlich festgelegte Arbeitszeit sein.

Der Begriff der Höchstarbeitszeit definiert im Regelfall die gesetzlich bzw. kollektivvertraglich festgelegte Maximalarbeitszeit. Im Regelfall sind das 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen (12/60, Erhöhungen bei Arbeitsbereitschaft etc.).

Was ist der Durchrechnungszeitraum und warum will die Wirtschaft möglichst lange Durchrechnungszeiträume?

Der Durchrechnungszeitraum ist jener Beobachtungszeitraum, in dem angefallene Mehr- und mögliche Überstunden wieder abgebaut werden können – und zwar ohne Mehr- oder Überstundenzuschlag. Je länger dieser Zeitraum ist, desto mehr Möglichkeiten stehen den Arbeitgebern zur Verfügung, im Falle einer geringeren Auslastung die ArbeitnehmerInnen einfach auf Zeitausgleich zu „schicken“. Flexibilität bedeutet damit: arbeiten, wenn viel zu tun ist, und zu Hause bleiben, wenn wenig zu tun ist – und das ohne Zuschläge und ohne mitbestimmen zu können.

Ab wann müssen Überstundenzuschläge bezahlt werden?

Das hängt sehr stark vom vereinbarten Arbeitszeitmodell ab. Das Gesetz definiert ganz grundlegend eine mögliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus entstehen dann Überstunden. Mit sogenannten Durchrechnungsmodellen können aber die täglichen und wöchentlichen Grenzen verschoben werden, sofern sie nach Ende der Durchrechnungsperiode wieder ausglichen werden.

Ein anderes Beispiel wäre Gleitzeit. Bei diesem Arbeitszeitmodell kann überhaupt bis zu 10 Stunden täglich und bis zu 50 Stunden wöchentlich gearbeitet werden, ohne dass Überstunden anfallen. Wesentlich hier, dass im Abtausch gegen die Zuschlagsfreiheit die Arbeitszeit im Wesentlichen selbstbestimmt gestaltet wird. Auch hier sind am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Zeitguthaben als Überstunden in Zeit oder Geld abzugelten.

Welche Auswirkungen hätte der 12-Stunden-Tag auf die Zuschläge? Der 12-Stunden-Tag hätte insbesondere dann Auswirkungen, wenn es, wie von der Wirtschaft gefordert, zu einer De-facto-Abschaffung der Zuschläge durch Erhöhung der zulässigen Normalarbeitszeit (10 Stunden pro Tag) und einer generellen Erhöhung der höchstzulässigen Arbeitszeit (12 Stunden pro Tag) käme, die mit einer extrem langen, bis zu 2 Jahre dauernden Durchrechnungsperiode verknüpft wären.

Im Extremfall wären die Überstunden dann wohl Geschichte, da in auftragsschwachen Monaten die angehäuften Stunden – im Sinne des Unternehmens – wieder verbraucht werden „müssen“.

Weiterführende Links:

ÖGB zum Thema
Arbeiterkammer NÖ zum Thema

ARBEIT GESTALTEN

Wie soll Arbeit?

AK und ÖGB starten Groß-Befragung

Wie soll die Arbeit der Zukunft ausschauen? Was wünscht du dir als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer? Oder als Arbeitsuchende/r oder Karenzierte/r? Was ist gut und muss bleiben? Wo drückt der Schuh? Was darf auf keinen Fall passieren?

Rede mit!

Diese Initiative macht zum Thema, was dich bewegt. Die Arbeitswelt ist derzeit stark im Wandel begriffen. Nicht nur wegen der Digitalisierung. Auch die neue Bundesregierung will einiges verändern.

 

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