Der Betriebsrat hat eine Fülle von Aufgaben zu bearbeiten. Dazu stehen ihm laut Arbeitsverfassungsgesetz einige Befugnisse zur Verfügung.
Der Gesetzgeber hat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22 idF I 2005/8) folgende Aufgaben und Befugnisse für den Betriebsrat vorgesehen:
- Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)
- Intervention im Interesse der ArbeitnehmerInnen (§ 90 ArbVG)
- Informations- und Beratungsansprüche (§§ 91-92a ArbVG)
- betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)
- Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)
- Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94-97 ArbVG)
- Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)
- Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108-112 ArbVG)
Nähere Informationen dazu und was sich hinter den einzelnen Punkten verbirgt, sind in folgendem Dokument enthalten: