Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat eine Fülle von Aufgaben zu bearbeiten. Dazu stehen ihm laut Arbeitsverfassungsgesetz einige Befugnisse zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22 idF I 2005/8) folgende Aufgaben und Befugnisse für den Betriebsrat vorgesehen:

  1. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)
  2. Intervention im Interesse der ArbeitnehmerInnen (§ 90 ArbVG)
  3. Informations- und Beratungsansprüche (§§ 91-92a ArbVG)
  4. betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)
  5. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)
  6. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94-97 ArbVG)
  7. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)
  8. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108-112 ArbVG)

Nähere Informationen dazu und was sich hinter den einzelnen Punkten verbirgt, sind in folgendem Dokument enthalten:

ArbVG-Aufgaben und Befugnisse

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