Änderungen bei Sozial­ver­sicher­ungs-­Werten 2019

Mit 1.1.2019 gelten folgende Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze

  • € 446,81 brutto pro Monat

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage

  • für die Sozialversicherung: 5.220,00 Euro brutto bzw. 174 Euro täglich.

Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe 2019

Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!

Kinderbetreuungsgeld & Co

Familienzeitbonus für Geburten ab 1.3.2017

Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter bzw. vom 2. Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. Der Bonusbetrag wird von einem späteren Kinderbetreuungsgeld-Tagesbetrag des zweiten Elternteils abgezogen.

Höhe der Geldleistung: € 22,60 täglich

Mehr Änderungen und nähere Informationen gibt es hier

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Fragen und Antworten zum “Familienbonus Plus”

Auf Basis des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018 vom 14. August 2018) haben wir für Sie aktuelle Informationen zusammen gestellt.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?
3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?
4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?
7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?
8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?
9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?
10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?
11. Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?
12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?
13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?

 

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

Von dieser Maßnahme werden 950.000 Familien und 1,6 Mio. Kinder in einem Umfang von 1,5 Mrd. Euro im Jahr profitieren.

2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?

Nein, „Deckel“ wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag.

Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit.

3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?

Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Im Sinne dieses Ansatzes entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr, die besonders bürokratisch aufwändig für den Bürger war. Der Familienbonus Plus hat aber die 5-fache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen.

4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind).

5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L1k beantragen.

6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?

Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu.

Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen Familienbonus.

Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.

8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus.

Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro – den so genannten Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.

Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird statt dessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zu Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu.

Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.

Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können.

11. Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?

Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).

Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.

12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?

Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, sodass ihnen auch kein Familienbonus Plus zusteht.

13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?

Die schon bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch die Einführung des Familienbonus Plus nicht verändert, sodass es keine Schlechterstellung gibt. Im Gegenteil:
Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich kann den Eltern für Kinder mit Behinderung, für die Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) künftig auch der entsprechende Familienbonus Plus zustehen.
Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird natürlich weiterhin unangetastet bleiben.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

Und hier geht’s zum Rechner:

Rechner Familienbonus

Kinderbetreuungsgeld ab 01.03.2017

GÜLTIG FÜR GEBURTEN AB 01.03.2017!

Wer sein Baby ab dem 01.03.2017 zur Welt bringt, für den gelten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld. Die bisherigen 4 Pauschalmodelle werden ab diesem Zeitpunkt durch ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) ersetzt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) bleibt weiterhin als Option bestehen, wird allerdings angepasst.

Eltern, die sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (annähernd gleich) aufteilen, können sich ab März außerdem einen Partnerschaftsbonus abholen. Neu ist auch der so genannte Familienzeitbonus. Geringfügige Änderungen gibt es auch beim Wochengeld vor allem, wenn Sie ein Kind bekommen, während Sie für ein anderes Kinderbetreuungsgeld beziehen.

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BURNOUT – Systematischer Verschleiß von Menschen

Burnout – Systematischer Verschleiß von Menschen[1]

Mir ist „am wichtigsten, dass die Menschen in diesem Land wieder lernen, dass sie in einem guten Land leben, das sie lieben können. Weil es ihnen die wunderbaren Möglichkeiten gibt, in einem erfüllten Leben Freiheit zu etwas und für etwas zu leben“, ließ uns Joachim Gauck anlässlich seiner Nominierung für das Amt zum deutschen Bundespräsidenten wissen[2].

Bodenhaftung liegt ihm fern. Er lebt in einer Parallelgesellschaft, in einem anderen Land als die 25 Mio AOK Versicherten. Ihre Krankheitstage sprechen nicht im Mindesten von einem „erfüllten Leben“. Psychische Erkrankungen nehmen in diesem „guten“ Land rasant zu: „Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen sind seit 1999 um nahezu 80 Prozent angestiegen“, berichtet das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO). 2010 wurde der Krankenstand von 10 Millionen versicherten Beschäftigten untersucht. Die Ausfallzeiten bei psychischen Erkrankungen dauerten mit 23,4 Tagen je Fall doppelt so lange wie im Durchschnitt aller Krankheiten mit 11,6 Tagen je Fall.[3] Andere Krankenkassen berichten ähnliches. „Psychische Störungen sind eine neue, aber verdeckte Volkskrankheit“, fasst Rolf-Ulrich Schlenker, der Barmer GEK-Vize die Situation zusammen[4].

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Was macht der ÖGB?

Fragen über Fragen

Wozu braucht man die AK?  Wozu braucht man Gewerkschaften?

ÖGB (Gewerkschaften) und AK sind Partner, aber mit unterschiedlichen Aufgaben.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) wurde 1945 als Verein gegründet.
Er besteht aus sieben Gewerkschaften, die über 450 Kollektivverträge pro Jahr verhandeln! Weiterlesen

Einvernehmliche Vertragsauflösung vs. Kündigung durch Arbeitsgeber

Einvernehmliche Auflösung

Jeder Vertrag kann dadurch beendet werden, dass beide VertragspartnerInnen einvernehmlich beschließen, ihn auflösen zu wollen („Aufhebungsvertrag“). Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsvertrages kommt also nur dann zustande, wenn ihr sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch der/die ArbeitgeberIn zustimmen.

Durch eine einvernehmliche Auflösung kann das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Termin, ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen oder Termine, aufgelöst werden. Entscheidend ist nur, dass sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn über den Zeitpunkt der Beendigung geeinigt haben. Weiterlesen