Sozial-Unternehmer setzen auf Helfer-Syndrom

Am 16.1. haben die Kollektivvertragsverhandlungen für die Sozialwirtschaft begonnen. Die Arbeitgeber appellieren vorab an die Nächstenliebe der Beschäftigten. Die Gewerkschaften fordern für die 100.000 Beschäftigten mehr Lohn (6,5%), kürzere Arbeitszeiten (35 Wochenstunden) und mehr Urlaub (6 Wochen).

„Wir sind gemeinnützige Unternehmen und dürfen keine Gewinne erzielen“, kommentiert Alexander Bodmann, Co-Geschäftsführer der Caritas das Verlangen der Gewerkschafter….”
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Wir übernehmen zur Information einen Artikel aus “der funke”.
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Eigenverantwortung statt Solidarität

Thesen zur Entwicklung einer bürgerschaftlichen Sozialpolitik und ihren Folgen für die Soziale Arbeit

HANS-JÜRGEN DAHME, NORBERT WOHLFAHRT

  • Armut gilt als ein Problem, das wegen seiner ordnungspolitischen Folgen der staatlichen und gesellschaftlichen Bearbeitung bedarf.
  • Sozial ist, wenn die Gesellschaft sich selbst – ohne staatliche Vorschriften – um diejenigen kümmert, die in der Konkurrenz gescheitert sind und damit einen Beitrag zur Steigerung der Wohlfahrt liefert.
  • Wenn sich sozialpolitisches Handeln insgesamt aufs Kappen, Umleiten und Manipulieren von Geldströmen bzw. Sozialtransfers reduziert, dann darf es nicht verwundern, dass sich auch soziale Kommunalpolitik – trotz anderer Bekundungen – zu einer kostenzentrierten kommunalen Sozialpolitik entwickelt.
  • Für die frei-gemeinnützigen Träger sozialer Dienste zeichnet sich dabei eine rasante Fahrt in eine immer ungewissere Zukunft ab.

Weiterlesen hier: Solidarität 3

 

Soziale Arbeit braucht Solidarität

Der Beruf SozialarbeiterIn als eigenständig nach klarem professionellem Standard Handelnde hat wenig Zukunft, wenn die Berufsgruppe es nicht schnell schafft, sich zu vereinigen. Viele Interessengruppen wirken zurzeit auf die zukünftige Gestaltung des Berufes ein. Am wenigsten Interesse an der zukünftigen Ausrichtung des Berufes und an der Sicherung der Arbeitsfelder Soziale Arbeit scheinen die Sozialarbeiterinnen in der Praxis zu haben. Sie überlassen diese den Anstellungsträgern, den Hochschulen und wenigen Aktiven der Berufspolitik.

  • Die Umgestaltung des Sozialen bringt viele Probleme mit sich
  • Wir brauchen eine bessere berufliche Solidarisierung
  • Es gibt viel zu tun?

Weiterlesen Solidarität 2

Jeder kämpft für sich allein?

Solidarität – Teil 1

Gedanken zur Notwendigkeit der (Wieder)Entdeckung der Solidarität in der Sozialen Arbeit

von MECHTHILD SEITHE

 

Soziale Arbeit ist bekanntlich einerseits eine Instanz, die das gesellschaftliche System stabilisieren hilft, aber gleichzeitig auch eine politische Kraft, die mit Blick auf die gesellschaftlich induzierten Problemlagen von Menschen im kapitalistischen Gesellschaftssystem eine kritische Sicht auf die gesellschaftlichen
Verhältnisse entwickelt (vgl. z.B. Böhnisch et al. 2005, S. 103), politisch aktiv werden und die Menschen befähigen kann, sich gegen das System und seine Zumutungen zur Wehr zu setzten.

Das Verständnis der Sozialen Arbeit als politische Kraft schlägt sich in ihren ethischen Grundhaltungen und ihrem Aufgabenverständnis nieder: in der Parteilichkeit (mit der Klientel) und in der Solidarität (mit Gleichgesinnten). Es verknüpft das berufliche und (sozial-) politische Handeln auf verschiedenen Ebenen
miteinander. Parteilichkeit für die Klientel der Sozialen Arbeit ist das Bemühen – trotz des immer auch bestehenden gesellschaftlichen Auftrages –, sich im Sinne des
Mandates für die Menschen, für deren Bedürfnisse und Bedarfe einzusetzen und mit ihnen zusammen deren Interessen zu verteidigen – im Zweifel auch gegen die Interessen des Systems (vgl. z. B. Thiersch 1993, S. 13). In jüngster Zeit gerät die Parteilichkeit immer mehr in Verruf und wird als unwissenschaftlich und nicht mehr zeitgemäß kritisiert. Solidarität bedeutet, sich mit anderen Menschen zusammen
für die gemeinsamen Interessen einzusetzen, sich dabei gegenseitig zu stützen und gemeinsam gegen die Verhältnisse zu kämpfen, die diesen Interessen im Wege stehen. Sie kann sich auf unterschiedlichen Ebenen umgesetzt werden.

  • Parteilichkeit und Solidarität sind keine Nächstenliebe
  • Der Verlust des professionellen Kerns der Sozialen Arbeit
  • Die neoliberale Umkremplung und ihre Folgen für das Verständnis von Parteilichkeit und Solidarität
  • Mit der Solidarität macht der Neoliberalismus erst recht kurzen Prozess
  • Gewerkschaftliche oder berufspolitische Organisation – wozu soll das gut sein?
  • Wie steht es um das aktuelle politische Selbstverständnis der Sozialarbeitenden?
  • Was wäre zu tun? Was könnte das solidarische Bewusstsein in der Berufsgruppe wecken?

Hier kann weitergelesen werden: Solidaritaet-1

Autorin PROF. DR. MECHTHILD SEITHE ist seit 1983 Hochschullehrerin an der FH Jena. Davor arbeitete sie 18 Jahre in der Praxis, u.a. im Bereich Erziehungsberatung und im Jugendamt (Krefeld, Remscheid, Wiesbaden). Von Haus aus ist sie Psychologin, hat während ihrer Praxiszeit im Rahmen einer Externenprüfung in Frankfurt a. M. das Diplom als Sozialarbeiterin abgelegt. Der Artikel ist entnommen der Sondernummer der deutschen Zeitschrift “Forum Sozial” mit dem Titel: “Solidarität in der sozialen Arbeit”.

12-STUNDEN-TAG und 60-STUNDEN-WOCHE

Fragen und Antworten

Derzeitige Arbeitszeitregelungen sind ausreichend und flexibel genug

Warum darf ich nicht 12 Stunden arbeiten, wenn ich das will?

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutz-Gesetz. Es soll ArbeitnehmerInnen (AN) davor schützen, vom Arbeitgeber (AG) zu überlangen Arbeitszeiten gedrängt zu werden. Es soll AN aber auch davor schützen, sich selbst zu sehr auszubeuten. Überlange Arbeitszeiten schaden der Gesundheit massiv. Die MedUni Wien hat erhoben, dass man nach zwei aufeinanderfolgenden 12-Stunden-Tagen drei Tage Freizeit braucht, um sich vollständig zu erholen.

Außerdem lässt sich kaum feststellen, wie freiwillig die überlangen Arbeitszeiten wirklich geleistet werden. Und selbst wenn das wirklich freiwillig geschieht, setzt es die anderen AN unter Druck, ihre Arbeitszeit ebenso „freiwillig“ zu verlängern. Das Arbeitszeitgesetz soll genau davor schützen.

Welche Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung gibt es bereits und welche Branchen sind davon betroffen?

Das Arbeitszeitgesetz bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung. So ist es bereits jetzt gesetzlich möglich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag auszudehnen (etwa bei der 4 Tage-Woche oder bei Gleitzeit).

Kollektivverträge haben zudem die Spielräume für Arbeitszeitflexibilisierungen geschaffen und erweitert. So kann auch auf die Bedürfnisse bestimmter Branchen eingegangen werden. In den Kollektivverträgen sind jedoch Flexibilisierungen immer mit Arbeitszeitverkürzung oder selbst gewähltem Zeitausgleich für die Beschäftigten verbunden. Hier gilt: Je mehr flexible Verfügbarkeit den Beschäftigten abverlangt wird, desto höher müssen auch die Zuschläge sein.

Bereits jetzt sind mittels Betriebsvereinbarung oder – bei Fehlen eines Betriebsrats – mittels Einzelvereinbarung 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche möglich – allerdings nur auf Überstundenbasis und mit entsprechenden Überstundenzuschlägen.

Was ist Normalarbeitszeit/Höchstarbeitszeit?

Der Begriff Normalarbeitszeit beschreibt im Regelfall die „normal zu arbeitende Zeit“. Das kann die einzelvertraglich vereinbarte (etwa 20 Stunden), die kollektivvertraglich oder aber gesetzlich festgelegte Arbeitszeit sein.

Der Begriff der Höchstarbeitszeit definiert im Regelfall die gesetzlich bzw. kollektivvertraglich festgelegte Maximalarbeitszeit. Im Regelfall sind das 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen (12/60, Erhöhungen bei Arbeitsbereitschaft etc.).

Was ist der Durchrechnungszeitraum und warum will die Wirtschaft möglichst lange Durchrechnungszeiträume?

Der Durchrechnungszeitraum ist jener Beobachtungszeitraum, in dem angefallene Mehr- und mögliche Überstunden wieder abgebaut werden können – und zwar ohne Mehr- oder Überstundenzuschlag. Je länger dieser Zeitraum ist, desto mehr Möglichkeiten stehen den Arbeitgebern zur Verfügung, im Falle einer geringeren Auslastung die ArbeitnehmerInnen einfach auf Zeitausgleich zu „schicken“. Flexibilität bedeutet damit: arbeiten, wenn viel zu tun ist, und zu Hause bleiben, wenn wenig zu tun ist – und das ohne Zuschläge und ohne mitbestimmen zu können.

Ab wann müssen Überstundenzuschläge bezahlt werden?

Das hängt sehr stark vom vereinbarten Arbeitszeitmodell ab. Das Gesetz definiert ganz grundlegend eine mögliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus entstehen dann Überstunden. Mit sogenannten Durchrechnungsmodellen können aber die täglichen und wöchentlichen Grenzen verschoben werden, sofern sie nach Ende der Durchrechnungsperiode wieder ausglichen werden.

Ein anderes Beispiel wäre Gleitzeit. Bei diesem Arbeitszeitmodell kann überhaupt bis zu 10 Stunden täglich und bis zu 50 Stunden wöchentlich gearbeitet werden, ohne dass Überstunden anfallen. Wesentlich hier, dass im Abtausch gegen die Zuschlagsfreiheit die Arbeitszeit im Wesentlichen selbstbestimmt gestaltet wird. Auch hier sind am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Zeitguthaben als Überstunden in Zeit oder Geld abzugelten.

Welche Auswirkungen hätte der 12-Stunden-Tag auf die Zuschläge? Der 12-Stunden-Tag hätte insbesondere dann Auswirkungen, wenn es, wie von der Wirtschaft gefordert, zu einer De-facto-Abschaffung der Zuschläge durch Erhöhung der zulässigen Normalarbeitszeit (10 Stunden pro Tag) und einer generellen Erhöhung der höchstzulässigen Arbeitszeit (12 Stunden pro Tag) käme, die mit einer extrem langen, bis zu 2 Jahre dauernden Durchrechnungsperiode verknüpft wären.

Im Extremfall wären die Überstunden dann wohl Geschichte, da in auftragsschwachen Monaten die angehäuften Stunden – im Sinne des Unternehmens – wieder verbraucht werden „müssen“.

Weiterführende Links:

ÖGB zum Thema
Arbeiterkammer NÖ zum Thema

ARBEIT GESTALTEN

Wie soll Arbeit?

AK und ÖGB starten Groß-Befragung

Wie soll die Arbeit der Zukunft ausschauen? Was wünscht du dir als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer? Oder als Arbeitsuchende/r oder Karenzierte/r? Was ist gut und muss bleiben? Wo drückt der Schuh? Was darf auf keinen Fall passieren?

Rede mit!

Diese Initiative macht zum Thema, was dich bewegt. Die Arbeitswelt ist derzeit stark im Wandel begriffen. Nicht nur wegen der Digitalisierung. Auch die neue Bundesregierung will einiges verändern.

 

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Arbeitszeit einst und jetzt – Warum eine Verkürzung jetzt fällig ist

Die historische Entwicklung:

Die Arbeitszeit unterlag bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts keiner obrigkeitlichen Regelung. Eine Erhebung der niederösterreichischen Handelskammer ergab 1869, dass die bis dahin durchschnittlich üblich gewesene zwölf- bis vierzehnstündige tägliche Arbeit (Brauereiarbeiter arbeiteten bis zu 18 Stunden täglich) im allgemeinen auf effektiv zehn bis elf Stunden täglich herabgesetzt worden sei, allerdings ohne gesetzliche Fixierung. Erst die zweite Novelle zur Gewerbeordnung 1859 vom 9. März 1885 legte den elfstündigen Arbeitstag, die Sechs-Tage-Woche und eine 24-stündige Sonntagsruhe gesetzlich fest.

Bei der sozialdemokratischen 1.-Mai-Feier 1890 wurde erstmals die Forderung nach dem Acht-Stunden-Tag erhoben und in der Folge regelmäßig bei sozialdemokratischen Demonstrationen und Maiaufmärschen gefordert.

1895 wurde das Gesetz zur Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe beschlossen, doch wurden die Regelungen häufig missachtet.

1919 wurden der Acht-Stunden-Tag und die 48-stündige wöchentliche Arbeitszeit (davon sechs Stunden am Samstag) gesetzlich verankert.

1959 wurde im Rahmen eines zwischen Bundeskammer und ÖGB (“Sozialpartnerschaft”) vereinbarten Generalkollektivvertrags die 45-Stunden-Woche eingeführt; allmählich war die Arbeitszeit am Samstag von sechs auf vier Stunden herabgesetzt worden, ab 30. Dezember 1959 war jeder zweite Samstag arbeitsfrei (gültig in 43 Magistratsabteilungen).

1968 forderte der sechste Bundeskongress des ÖGB die 40-Stunden-Woche, die ab Jänner 1975 eingeführt wurde.

1985 38,5-Stunden-Woche in einigen Branchen.

Auf dem zwölften Bundeskongress 1991 in Wien wurde die 35-Stunden-Woche, die bereits seit längerem im Gespräch stand, offiziell gefordert.

 

SWÖ – Kollektivvertrag – Einigung

Plus 2,5 % mehr Lohn und Gehalt für die Beschäftigten in der Sozialwirtschaft (SWÖ)

​​Früher mehr Urlaub, Verbesserungen für Lehrlinge und Pflegeberufe

Die vielen Aktionen, Betriebsversammlungen, Unterschriften(listen), Solidaritätsbekundungen und Streiks haben dazu geführt, dass wir heute in den Nachtstunden einen Kollektivvertragsabschluss für die rund 100.000 Beschäftigten in der Sozialwirtschaft erreichen konnten. In der sechsten Verhandlungsrunde haben sich die GPA-djp und die Gewerkschaft vida mit den Arbeitgebern auf eine Lohn- und Gehaltserhöhung von 2,5 %, jedoch mindestens 48 Euro geeinigt.

​Die Erhöhung von 2,5 % und ein Mindestbetrag von Euro 48 gilt für​

  • die Kollektivvertragslöhne und -gehälter
  • die Ist-Löhne und Ist-Gehälter
  • die ALT-Gehaltssysteme jedoch maximal 75 Euro
  • alle Zulagen und Zuschläge
  • für TransitmitarbeiterInnen

Diese ergibt eine Erhöhung in den unteren Gehaltsgruppen von über 3 %, durchschnittlich konnte eine Gehaltserhöhung von 2,55 % erreicht werden.

​​Verbesserungen für Lehrlinge
Für Lehrlinge konnten wir zusätzlich zur Erhöhung von 2,5 % eine Erhöhung von 100,- Euro in jedem Lehrjahr erreichen.

Früher mehr Urlaub
Alle Beschäftigten die bereits 5 Jahre im Betrieb sind, erhalten einen zusätzlichen Arbeitstag als Urlaubstag.

Verbesserungen für Pflegeberufe
Besonders freut es uns, dass wir für die Pflegeberufe Verbesserungen erreichen konnten.
Die PflegeassistentInnen erhalten mit 1. Oktober 2018 zusätzlich 20,- Euro, und mit 1. Oktober 2019 weitere 10,- Euro monatlich.
Die PflegefachassistentInnen werden in die Verwendungsgruppe 6 eingestuft und erhalten mit 1. Oktober 2018 zusätzlich 30,- Euro, und mit 1. Oktober 2019 weitere 30,- Euro monatlich.
Die Diplomierten KrankenpflegerInnen erhalten mit 1. Oktober 2018 zusätzlich 50,- Euro, und mit 1. Oktober 2019 weitere 50,- Euro monatlich.

Verbesserungen für Teilzeitkräfte
​Die zuschlagsfreie Mehrarbeit für Teilzeitkräfte wurde massiv reduziert. Jetzt gilt eine einheitliche Grenze von 16 Stunden pro Durchrechnungszeitraum, die ohne Zuschläge ausbezahlt werden darf. So wird der Mehrarbeitszuschlag früher fällig, somit wurde eine langjährige Forderung der Gewerkschaft zwar nicht ganz erfüllt, aber wir haben einen ersten Schritt getan, um die „Pufferstunden“ zu minimieren. Die neue Grenze gilt ab dem nächsten Durchrechnungszeitraum, der nach dem 1. Juli 2018 beginnt.

​​Weitere Verbesserungen im Rahmenrecht
Ausweitung der Dienstverhinderung um einen weiteren Tag, wenn die Hochzeit oder das Begräbnis von nahen Angehörigen mehr als 300 km entfernt ist (gilt ab 1.4.2018)

  • Ausweitung des Verfalles von Ansprüchen von 6 auf 9 Monate.
    Klarstellung, dass Sonderzahlungen auch bei halber Entgeltfortzahlung gebühren.

Arbeitgeber-Forderungen

Forderungen die die Arbeitgeber eingebracht haben, und die wir vereinbart haben:

  • Die Möglichkeit per Betriebsvereinbarung die Ruhezeit auf 8 Stunden nach einem 12 Stunden-Dienst mit Arbeitsbereitschaft zu kürzen.
  • Die Möglichkeit per Betriebsvereinbarung die Vorbereitungswoche auch auf einzelne Tage aufzuteilen
  • Die Möglichkeiten per Betriebsvereinbarung Sonderzahlungen auch vierteljährlich auszuzahlen.

Sonstiges

  • Klarstellung über die Einstufung von AlltagsbegleiterInnen / AlltagsbetreuerInnen
  • Klarstellung zur Vollen Erziehung mit verbesserter Bezahlung für Ferienaktionen
  • Weitere Aktionen, die für den 27. und 28. Februar geplant waren, finden nicht statt.

Ein Download der Abschlusserklärung steht hier zur Verfügung.